Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 12.11.2020, Az. 2 BvR 1616/18) hat entschieden, dass dem Verteidiger auch solche Informationen zur Verfügung gestellt werden müssen, die sich nicht in der Akte befinden, aber von dem Messgerät erfasst sind. Damit ist für alle Gerichte bindend entschieden, dass die Behörde verpflichtet ist, auf Antrag des Rechtsanwaltes auch die Daten zur Überprüfung der Richtigkeit der Messung zu überlassen die nur als Rohmessdaten bzw. in Form einer Lebensakte zusätzlich zur Ermittlungsakte vorliegen. Nur dann, so die Ansicht der Richter, ist gewährleistet, dass der betroffene Autofahrer wirklich alle Informationen erhält, die er braucht, um einen evtl. Messfehler festzustellen und bei Gericht begründen zu können. Dieser Anspruch auf ein sog. faires Verfahren und auf das rechtliche Gehör ist verfassungsrechtlich garantiert. Damit ist ein wichtiger Schritt getan in Richtung einheitlicher Beurteilung von Akteneinsichtsrechten