(Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 18.03.2021, Az. 5 L 242/21.NW und 5 L 243/21.NW)

Einordnung als Ansteckungs­verdächtige entfällt nicht durch Impfung


Auch wer gegen das Coronavirus geimpft ist, muss in Quarantäne, wenn ein Familien­mitglied oder ein anderer Mitbewohner im Haushalt infiziert wurde. Das hat das Verwaltungs­gericht in Neustadt an der Weinstraße entschieden. Bisher lägen keine ausreichenden Belege dafür vor, dass Menschen mit vollständigem Impfschutz nicht infektiös erkrankten, argumentierten die Richter. Deshalb seien bisher keine Sonder­regelungen für Geimpfte vorgesehen. Im konkreten Fall ging es um ein Ehepaar, das eine Arztpraxis in der Vorderpfalz betreibt und gegen eine bis 18. März verordnete Quarantäne geklagt hatte.

Streit um Quarantäne trotz Impfung

Anfang März hatte sich die Tochter des Paars mit dem Virus angesteckt, weshalb sich auch die Eltern in den eigenen vier Wänden isolieren sollten. Diese wehrten sich und argumentierten vor Gericht, sie hätten nicht nur Impfungen im Januar und im Februar erhalten; auch habe sich die Tochter in Isolation begeben und lebe alleine in einer Etage des Hauses. Diverse PCR-Coronatests und Schnell­tests seien zudem bei dem Paar negativ ausgefallen. Daher sei die Verfügung zur Quarantäne rechts­widrig gewesen.

VG Neustadt: Ansteckungsgefahr auch bei Geimpften nicht ausgeschlossen

Die Richter lehnten den Eilantrag ab. So entfalle die Einordnung der beiden Mediziner als Ansteckungs­verdächtige nicht dadurch, dass sie geimpft wurden. Bisher lägen nämlich keine ausreichenden Belege dafür vor, dass Menschen mit vollständigem Impfschutz nicht auch infektiös erkranken könnten. Somit sei davon auszugehen, dass beide Mediziner Krankheits­erreger aufgenommen hätten. Auch das Argument, mehrere Tests seien vorgenommen worden und negativ ausgefallen, überzeugte die Richter nicht. Sie beriefen sich auf das Robert Koch-Institut, das sich dagegen ausspricht, die empfohlene 14-tägige häusliche Absonderung zu verkürzen. Grund sei die „beobachtete Zunahme der besorgnis­erregenden Sars-CoV-2-Varianten“. Dazu fehlten gegen­wärtig noch Daten und Erfahrungen. Gegen den Beschluss ist das Rechts­mittel der Beschwerde zum Oberverwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz zulässig.